Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes
richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG).
Im
RVG sind z.B. geregelt:
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die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit
gegenüber Dritten,
- die Gebühren für das Betreiben des gerichtlichen
Verfahrens,
- die Gebühren für die Prozessvertretung.
Die
Gebühren für die einmalige außergerichtliche
Beratung in einer Rechtsangelegenheit waren bis zum 30.06.2006
im RVG geregelt. Seit dem 01.07.2006 ist diese gesetzliche
Regelung entfallen. Der Rechtsanwalt muss für die außergerichtliche
Beratung nunmehr mit seinem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung
abschließen.
Für
Personen, die die Kosten für eine Rechtsberatung oder
einen Rechtsstreit nicht aufbringen können besteht die
Möglichkeit, Beratungskostenhilfe oder Prozesskostenhilfe
zu beantragen.
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